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BFH Urteil v. - VI R 127/82

Der Kläger ist Türke; er wohnt und arbeitet seit 1970 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Im März 1971 heiratete er während eines Heimataufenthalts eine Landsmännin. Diese ist nicht berufstätig und wohnt seit der Eheschließung im gemeinsamen Hausstand in der Türkei, während der Kläger nach wie vor in einem möblierten Zimmer an seinem Arbeitsort wohnt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1985 S. 32
GAAAB-28476

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