Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zusammen mit dem später verstorbenen A Geschäftsführer und Gesellschafter der X GmbH. Da für die Geschäftsverbindung der X GmbH ein Flugzeug von Nutzen war und der Kläger einen Flugschein besaß, unterhielt die X GmbH ein eigenes Flugzeug, das von der Niederlassung der Firma Y gewartet wurde. Als bekannt wurde, daß die Y ihre Niederlassung voraussichtlich schließen werde, die X GmbH andererseits aber beabsichtigte, ihren Flugzeugpark zu erweitern, entschlossen sich der Kläger und A zur Gründung der Z GmbH, die den Flugbetrieb der X GmbH übernehmen sollte. Am Stammkapital der Z GmbH waren der Kläger und A je zur Hälfte beteiligt. A starb noch vor Eintragung der Z GmbH in das Handelsregister. Der Kläger schloß deshalb mit B, dem technischen Geschäftsführer der X GmbH, einen neuen Gesellschaftsvertrag über die Gründung der Z GmbH ab. Dere Vertrag entsprach dem mit A abgeschlossenen Vertrag. Der Kläger und B waren beide Geschäftsführer der GmbH. Zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit der Z GmbH verpflichtete sich die X GmbH gegenüber einer Bank, für der Z GmbH gewährte Kredite zu haften. Ferner gewährte die X GmbH der Z GmbH ein Darlehen; außerdem erbrachte sie Lieferungen und Leistungen an die Z GmbH. Diese Leistungen der X GmbH erfolgten auf Anweisungen des Klägers, der nicht die hierfür nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 270 CAAAB-28473
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