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BFH Urteil v. - VI R 102/81

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Kreditinstitut. Sie zahlte Auszubildenden anläßlich der Kaufmannsgehilfenprüfung nach dem Prüfungsergebnis gestaffelt Geldprämien zwischen 100 DM und 500 DM, die sie als Gelegenheitsgeschenke nicht der Besteuerung unterwarf. Einem Vorstandsbeschluß zufolge sollte die Steuer von der Klägerin übernommen werden, soweit diese Beträge von den Mitarbeitern zu versteuern seien. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung erfaßte der Prüfer die Prämien mit Ausnahme der Fälle, in denen die Zuwendung lediglich 100 DM betragen hatte. Den ermittelten Betrag bezog der Prüfer mit einem Pauschsteuersatz 1976 von 30,44 v. H. und 1977 von 27,11 v. H. in die nachzufordernden Beträge ein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 56
RAAAB-28468

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