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BFH Urteil v. - VI R 100/83

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Jahre 1975 von der Beigeladenen geschieden. Für die Streitjahre 1970 bis 1974 wählte der Kläger in den nur von ihm unterzeichneten Einkommensteuererklärungen die Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1969, 1971 (EStG), wobei er die Spalte, daß die Eheleute nicht dauernd getrennt lebten, jeweils ankreuzte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 431
BFH/NV 1987 S. 431 Nr. -1
HAAAB-28467

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