Der Kläger war Geschäftsführer der italienischen Firma M. Diese nahm 1980 ihre Geschäftstätigkeit in einer deutschen Stadt auf und verpflichtete sich vertraglich, mit ihren italienischen Arbeitnehmern für ein deutsches Bauunternehmen als Subunternehmer Verputzarbeiten auszuführen. Der Kläger war von Oktober 1980 bis Ende 1981 als ständiger Vertreter der Firma M in Deutschland tätig und verhandelte mit den deutschen Baufirmen. Die Arbeitnehmer waren nach den Angaben des Klägers zum Teil auch in Italien beschäftigt. Nach einer Bescheinigung des Finanzdirektors des italienischen Finanzamts war die Firma beim dortigen FA steuerlich erfaßt. Sie hatte für das Jahr 1980 eine Erklärung abgegeben, in der die Löhne ihrer Arbeitnehmer von Oktober bis Dezember als nicht steuerpflichtig behandelt wurden. Für das Jahr 1981 hat der Kläger dort eine Erklärung abgegeben, in der Löhne der Arbeitnehmer in relativ geringer Höhe erklärt worden sind. Im Dezember 1981 stellte die Firma M ihren Geschäftsbetrieb ein. Sie wurde 1982 liquidiert und ist seit Oktober 1982 im Handelsregister gelöscht. Ein Liquidator wurde nicht bestellt. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ermittelte der Prüfer, ausgehend von den vorhandenen Arbeitnehmerlisten, der Zahl der Arbeitsstunden und den Angaben, die die Arbeitnehmer selbst zur Höhe ihrer Löhne gemacht hatten, die Lohnsteuer und die Kirchenlohnsteuer durch Einzelberechnung nach § 39b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dabei berücksichtigte er, daß die Arbeitnehmer zum Teil bereits im Wege von Einkommensteuerveranlagungen selbst ihre Arbeitslöhne versteuert hatten und rechnete die bereits bezahlten Steuern an. Es ergaben sich Nachforderungsbeträge. Das FA nahm mit Haftungsbescheid vom 14. April 1983 den Kläger als ehemaligen Geschäftsführer der Firma M für die rückständigen Lohn- und Kirchenlohnsteuern nach §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) in Anspruch. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein und beantragte im FA die Aussetzung der Vollziehung. Das FA lehnte mit Bescheid vom 13. September 1983 die Aussetzung ab. Beschwerde und Klage hatten keinen Erfolg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 133 QAAAB-28451
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