Das FG wies die Klage der Klägerin ab. In der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung wies es darauf hin, daß die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Niedersächsischen FG in Hannover eingegangen sein müsse. Das Urteil wurde der Klägerin am 13. März 1985 zugestellt. Mit Schreiben vom 29. März 1985, adressiert und versandt an den Bundesfinanzhof (BFH), legte die Klägerin Revision ein. Dieses Schreiben ging beim BFH am 15. April 1985 ein; der BFH sandte es mit Schreiben vom gleichen Tag an das Niedersächsische FG weiter, wo es am 17. April 1985 eintraf. Mit Schreiben vom 29. April 1985 eingegangen beim BFH am 2. Mai 1985, begründete die Klägerin ihre Revision. Der Vorsitzende des erkennenden Senats teilte mit Schreiben vom 14. Mai 1985 den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit, wann die Revision beim BFH und dem FG eingegangen war, und wies auf § 56 FGO hin. Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 15. Mai 1985, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Diesen Antrag begründet sie wie folgt: Der Revisionsschriftsatz vom 29. März 1985 sei von der Angestellten J am 12. April 1985 gegen 18.15 Uhr in einen Briefkasten in S eingeworfen worden. Frau J habe auf der Durchschrift des Schriftsatzes die Absendung vermerkt. Zum Beweis werde die Kopie dieser Durchschrift vorgelegt. Die Leerung des Briefkastens sei für 18.30 Uhr vorgesehen gewesen. Es bestehe im Büro der Prozeßbevollmächtigten die generelle Anweisung, die in jedem Einzelfall von den beiden Rechtsanwälten überwacht werde, den Einwurf fristwahrender Schriftstücke in einem Briefkasten auf dem entsprechenden Schriftstück/Durchschlag zu vermerken. Das sei auch im vorliegenden Fall geschehen. Die Richtigkeit der Sachangaben versichere Frau J nach Belehrung durch ihre Mitunterschrift an Eides Statt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 161 FAAAB-28446
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