Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH, der Komplementärin der A-KG. Beide Gesellschaften sind inzwischen aufgelöst und wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden. Die A-KG befaßte sich mit Verkauf und Planung von Spezialerzeugnissen, die von der B-KG hergestellt wurden. Beide KGen arbeiteten eng zusammen. Die A-KG versteuerte ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. 1973 schlossen beide KGen eine Provisionsvereinbarung, nach der die A-KG gegen Provision die Preisgestaltung sowie die kaufmännische und technische Abwicklung aller von der B-KG ausgeführten Umsätze übernahm und nach der die Fakturierung der einzelnen Fertigungsaufträge von der B-KG über die A-KG geleitet werden mußte. Die Zahlung der Provision bzw. ihre Verrechnung sollte nach dieser Vereinbarung jeweils am 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Die Vereinbarung wurde für beide KGen vom Kläger unterschrieben. Im Januar 1974 vereinbarten die KGen, daß in den der A-KG in Rechnung gestellten Verrechnungspreisen für die Erzeugnisse die Konstruktionskosten, die bei der B-KG angefallen waren, enthalten sein sollten. Dennoch wurden von Januar bis August 1974 der A-KG von der B-KG weiterhin gesonderte Konstruktionskostenrechnungen erteilt, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen war. Bei den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen zog die A-KG die in diesen Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer ab. Die Voranmeldungen ergaben infolgedessen größtenteils Vorsteuerüberschüsse und nur teilweise auch eine Umsatzsteuerschuld. In einer Aktennotiz vom Dezember 1974, in deren Verteiler u.a. auch der Kläger und dessen Ehefrau aufgenommen waren, teilte die B-KG der Buchhaltung der A-KG mit, daß die Konstruktionskostenrechnungen für Januar bis August 1974 zu stornieren seien. Vom 1. Januar 1975 an machte die A-KG keine Umsätze mehr. Im Januar 1975 standen dieser KG neben anderen Mitteln 270 000,- DM Provision von der B-KG zur Verfügung. Diese wurden zur Regulierung von Außenständen verwendet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 129 RAAAB-28403
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