Das Finanzgericht (FG) wies durch Urteil vom 26. Juni 1984 die gegen den von der Oberfinanzdirektion ausgesprochenen Entzug der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, gerichtete Klage ab. Gegen dieses ihm am 14. August 1984 zugestellte Urteil legte der Kläger - ohne in der vorgeschriebenen Weise vertreten zu sein - mit dem am 12. September 1984 beim FG eingegangenen Schreiben vom 10. September 1984 "Einspruch" ein. Auf den fernmündlichen Hinweis des FG an den Kläger vom 14. September 1984, daß die Revision durch eine vertretungsbefugte Person einzulegen sei - auf telegrafischem Wege möglich -, ging beim FG am selben Tag ein Telegramm der Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein, mit dem diese gegen das Urteil Revision einlegten. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nahmen die Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Revision zurück. Die Prozeßbevollmächtigten haben eine Prozeßvollmacht erst nach Ablauf der vom Vorsitzenden des beschließenden Senats mit ausschließender Wirkung gesetzten Frist vorgelegt. Die verspätete Einreichung der Vollmacht konnte den - hier vorliegenden - Mangel der Vertretungsmacht der Prozeßbevollmächtigten nicht heilen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, 308, BStBl II 1980, 229).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 482 KAAAB-28398
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