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BFH Urteil v. - VII K 17/84

Die Klägerin beantragte eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als "Oberschenkelschützer" bezeichnete Ware aus Kunststoff mit Gewebeeinlage und Verstärkung mit Stahlspiralflachfedern, genäht, die aus den USA und Kanada bezogen werden soll. Als Verwendungszweck war zunächst "Schutzbekleidung für Leistungssportler" angegeben, später die Behandlung von Sportverletzungen wie Muskelfaserrissen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1985 S. 119
LAAAB-28389

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