Die Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte der Klägerin auf deren Antrag eine verbindliche Zolltarifauskunft. Nach erfolglosem Einspruch wegen der Tarifierung hat der Prozeßvertreter der Klägerin in deren Namen unter Beifügung einer unvollständigen Prozeßvollmacht (Blankovollmacht) Klage gegen die Einspruchsentscheidung der OFD erhoben. Die Vollmacht wurde dem Vertreter der Klägerin von der Geschäftsstelle des Senats zur Vervollständigung zurückgesandt. Mit Verfügung des Vorsitzenden des Senats wurde der Prozeßvertreter der Klägerin aufgefordert, binnen einer Ausschlußfrist die Prozeßvollmacht vorzulegen. Eine Vollmacht wurde jedoch nicht eingereicht, obwohl der Prozeßvertreter ankündigte, eine "weitere" Prozeßvollmacht werde nachgereicht.
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 39 BAAAB-28388
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