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BFH Beschluss v. - VIII R 333/82

Der Revisionskläger hatte im Namen der Firma X-GmbH in Konkurs Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1974 und 1975 erhoben. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Revisionskläger trotz Fristsetzung nach Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit keine Prozeßvollmacht vorgelegt hat. Die Kosten des Klageverfahrens sind dem Revisionskläger als vollmachtlosem Vertreter auferlegt worden (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 408
BAAAB-28362

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