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BFH Beschluss v. - VIII R 320/82

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine durch notariellen Vertrag vom Dezember 1973 errichtete KG, an der Frau X-W als persönlich haftende Gesellschafterin sowie ihr Sohn und ihre Mutter jeweils als Kommanditisten beteiligt waren. Die Kommanditistin W brachte ihren bis zu diesem Zeitpunkt als Einzelunternehmen geführten Schuhwaren-Einzelhandel in die Gesellschaft ein, einschließlich zweier zum Betriebsvermögen gehörender Grundstücke in A, an denen sie sich jedoch den lebenslänglichen Nießbrauch vorbehielt. Für die betriebliche Nutzung dieser Grundstücke stand der Nießbrauchberechtigten ein Entgelt von . . . DM zu, das sie im Streitjahr 1974 auch erhielt. Die Einlagen der persönlich haftenden Gesellschafterin und ihres Sohnes wurden dadurch geleistet, daß die bisherige Einzelunternehmerin, die Kommanditistin W, ihrer Tochter als persönlich haftender Gesellschafterin 58 % und ihrem Enkel 40 % ihres Kapitalkontos schenkweise übertrug, während ihr selbst der Rest des Kapitalkontos von 2 % verblieb.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1985 S. 95
QAAAB-28357

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