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BFH Urteil v. - VIII R 203/80

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb ein Schlosserei- und Metallbauunternehmen auf einem ihm gehörenden Grundstück. Das Grundstück war bebaut mit einem Wohn- und Bürohaus mit anschließendem Werkstatt- und Lagergebäude. Keller und Erdgeschoß enthielten Betriebsräume, Ober- und Dachgeschoß Privaträume des Klägers. Das Grundstück wurde ganz als Betriebsgrundstück geführt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 21
LAAAB-28324

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