Das die Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) am 10. April 1984 zugestellt. Nach Revisionseinlegung ging die Revisionsbegründung am 13. Juni 1984 beim FG ein. Auf den Hinweis des Bundesfinanzhofs (BFH) auf den verspäteten Eingang der Revisionsbegründung und auf § 56 FGO beantragt der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Dazu wird vorgebracht, die Revisionsbegründung sei am Samstag, dem 9. Juni 1984, vor 11 Uhr zur Post aufgegeben worden. Nach Auskunft des Postamts in D hätte die Sendung spätestens am 12. Juni 1984 in das Postfach des FG gelangt sein müssen. Verzögerungen bei der Postbeförderung oder bei der Entgegennahme durch das Gericht dürften dem Bürger nicht als Verschulden zugerechnet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 373 BFH/NV 1987 S. 373 Nr. -1 CAAAB-28314
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