Der Kläger betreibt in Berlin eine auf ein ausländisches Land (X) spezialisierte Ferienhausvermittlung. Das Hauptbuchungsgeschäft in Berlin erstreckt sich auf das Frühjahr. Hierfür hat der Kläger im Obergeschoß eines Einfamilienhauses zwei Büroräume eingerichtet. Er und seine Ehefrau wohnen in den Sommermonaten überwiegend in X. Von hier aus greift der Kläger in die Abwicklung der Ferienhausgeschäfte ein, insbesondere wenn es beim Wechsel der Feriengäste wegen unterlassener Reinigung oder einer gelegentlichen Doppelbuchung Schwierigkeiten gibt. Der Ferienhauskatalog enthält den Hinweis, daß der Kläger seinen Kunden in seinem Haus in X vom 1. Juni bis zum 1. November in derartigen Fällen zur Verfügung steht und fernmündlich zu erreichen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 160 BFH/NV 1987 S. 160 Nr. -1 SAAAB-28313
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