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BFH Beschluss v. - VIII B 57/84

Mit Beschluß vom 27. August 1984 wies das Finanzgericht (FG) einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1981 nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab und legte diesem die Kosten des Verfahrens auf. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es: "Dieser Beschluß ist unanfechtbar Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs . . .)."

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1985 S. 96
XAAAB-28307

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