Das FA hob gegen die Antragstellerin Ansprüche auf Zahlung rückständiger Steuern und Säumniszuschläge. Mit drei Pfändungsverfügungen vom 30. April 1984, den Drittschuldnern am 4. Mai 1984 zugestellt, pfändete das FA wegen Steuerrückständen in Höhe von 70 599,14 DM Forderungen, Ansprüche und Rechte der Antragstellerin aus Verträgen mit der Bank X, das Konto der Antragstellerin bei der Sparkasse Y und Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen der Antragstellerin gegen die Stadt Z. Gegen diese Pfändungsverfügungen legte die Antragstellerin Beschwerden ein, über die offenbar noch nicht entschieden ist. Die Drittschuldner teilten dem FA mit, daß die Antragstellerin keine pfändbaren Guthaben bei ihnen unterhalte bzw. - im Fall der Stadt Z - daß Forderungen der Antragstellerin nicht zu ermitteln seien. Die Bank X teilte am 28. Juni 1984 der Antragstellerin mit, daß der bisherige Kreditrahmen von 18 000 DM wegen der Pfändungsverfügung nicht verlängert werde. Mit Anträgen vom 8. Mai und 6. August 1984 beantragte die Antragstellerin beim FG, durch Erlaß von einstweiligen Anordnungen vorläufigen Vollstreckungsaufschub durch Aufhebung der drei Pfändungsverfügungen zu gewähren. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Wegen der Pfändungsverfügungen sei sie nicht mehr in der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Lieferanten nachzukommen, so daß bei Fortbestehen der Pfändungen die Eröffnung des Konkursverfahrens unausweichlich sei. Zumindest beruhe die Aufhebung des Kreditrahmens durch die Bank X auf der Pfändungsverfügung, was für sie einen schwerwiegenden Nachteil darstelle. Für sie bestehe nunmehr nicht die Möglichkeit, weiterhin für die Stadt Z tätig zu sein. Die durchgeführten Pfändungen seien auch deshalb unbillig, weil bezüglich rückständiger Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbeträge Klagen wegen der Aussetzung der Vollziehung anhängig seien, über die das Gericht noch nicht entschieden habe. Das FA sei auch für die Vollstreckungsmaßnahmen nicht zuständig gewesen. Mit Beschlüssen vom 10. August 1984 und vom 11. September 1984 wies das FG die Anträge als unbegründet ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 138 TAAAB-28288
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