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BFH Beschluss v. - VII B 43/84

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) nahm am . . . bei den Antragstellern und Beschwerdeführern (Antragsteller) wegen Steuerforderungen in Höhe von insgesamt . . . DM eine Sachpfändung vor. Als er beabsichtigte, die gepfändeten Gegenstände im Wege der Zwangsversteigerung zu verwerten, beantragten die Antragsteller beim Finanzgericht (FG), im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Mobiliarzwangsvollstreckung in die gepfändeten Gegenstände einstweilen einzustellen und die Zwangsvollstreckung in das Mobiliar aufzuheben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 611
PAAAB-28285

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