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BFH Beschluss v. - VII B 23/85

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) stellte beim Finanzgericht (FG) am 8. Januar 1985 den Antrag, den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung gegen sie vorläufig einzustellen und - insbesondere - die Verfügung an die Bank K (Pfändungsverfügung) zurückzunehmen, bis in dem beim FG anhängigen Verfahren wegen Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheids eine endgültige Entscheidung getroffen oder über Stundungs- und Aufrechnungsansprüche entschieden sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 351
UAAAB-28279

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