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BFH Beschluss v. - VI B 39/84

Das Finanzgericht (FG) hat gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Vorbescheid erlassen, mit welchem es die Klage als unzulässig abwies. Dagegen ließ der Kläger durch seinen - nunmehr erstmals auftretenden - Prozeßbevollmächtigten mündliche Verhandlung beantragen. Die Prozeßbevollmächtigten baten gleichzeitig um Aktenüberlassung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 35
LAAAB-28269

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