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BFH Beschluss v. - VI B 112/84

Die Klägerin hatte zusammen mit dem Fliesenleger A, dem Verkäufer B, dem Zimmermeister C, dem Bautechniker D, dem Elektrotrechniker E und dem Maurer F einen notariellen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer GmbH geschlossen. Ab 16. Januar 1980 schieden die Gesellschafter C und D aus der Gesellschaft aus und die Gesellschafter F und A wurden zu Geschäftsführern bestellt. Gegenstand der GmbH sollte die Errichtung von Hochbauten aller Art auf eigene und fremde Rechnung sowie der Handel mit Baustoffen sein. Am 13. März 1980 stellte der Notar Antrag auf Eintragung der GmbH in das Handelsregister beim Amtsgericht. Nachdem das Gericht eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer und diese wiederum eine Stellungnahme der Handwerkskammer eingeholt hatte, beschloß es am 25. Mai 1981, den Eintragungsantrag zurückzuweisen, weil der Nachweis der Eintragung der Firma in die Handwerksrolle und die Voraussetzungen hierfür nicht dargetan seien. Der Beschluß wurde rechtskräftig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 71
ZAAAB-28260

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