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BFH Beschluss v. - V B 6/84

Da die Klägerin (Klin.) für 1980 keine USt-Erklärung abgegeben hatte, setzte das FA die USt aufgrund von geschätzten Besteuerungsgrundlagen fest, zuzüglich eines Verspätungszuschlags. Ihr Einspruch, mit dem sie geltend machte, der von ihr mit der steuerlichen Betreuung Beauftragte erfülle weder den Auftrag noch gebe er die Unterlagen heraus, blieb ohne Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 105
TAAAB-28249

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