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BFH Beschluss v. - IX S 1/85

Die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) sind Miteigentümer zu je 1/2 einer auf Sylt belegenen Eigentumswohnung. Im Streitjahr 1981 nutzten die Kläger die Wohnung im Frühjahr, Sommer und Herbst an insgesamt 28 Tagen selbst. An 45 Tagen vermieteten sie an Feriengäste. Die Kläger erklärten für die Ferienwohnung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 154
AAAAB-28238

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