Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger) erwarben im Veranlagungszeitraum 1980 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zu eigenen Wohnzwecken. In dem Einfamilienhaus befand sich eine Zentralheizungsanlage. Nach Erwerb des Hauses bauten die Kläger zum Zwecke der Heizungsregulierung einen bis dahin noch nicht vorhandenen Raumthermostaten mit Nachtabsenkung ein. Die Kläger entfernten in einem Raum des Hauses einen bis dahin an der Innenwand des Zimmers angebrachten Heizkörper, ersetzten ihn durch einen Stahlradiator und installierten diesen an anderer Stelle im Raum, nämlich unter dem Fenster der Außenwand. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1980 beantragten die Kläger für diese Aufwendungen von insgesamt 1 003 DM die erhöhten Absetzungen nach § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) von 10 v. H. (= 100 DM). Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die beantragten erhöhten Absetzungen nicht. Das FG gab der Klage mit seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 496 veröffentlichten Entscheidung teilweise statt. Es führte aus, die Kläger könnten für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einbau eines Raumthermostaten die erhöhten Absetzungen nach § 82 a Abs. 1 Nr. 1 EStDV i.V.m. der Anlage 7 Nr. 7 in Anspruch nehmen. Für das Anbringen eines neuen Heizkörpers in einem Wohnraum könnten die Kläger dagegen diese Absetzungen nicht beanspruchen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1985 S. 82 MAAAB-28234
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