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BFH Urteil v. - IX R 73/84

Zu entscheiden ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) den Restwert zweier von ihm abgerissener Gebäude als Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie weitere Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 EStG) abziehen darf.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 453
CAAAB-28233

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