Der Kläger und seine 1971 von ihm geschiedene Ehefrau, die Beigeladene, waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks. Der Kläger hat 1971 den Miteigentumsanteil der Beigeladenen hinzuerworben. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1970 machte der Kläger mit dem Hinweis, daß er seit 1969 von der Beigeladenen getrennt lebe, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuß geltend. Das FA erließ nach einer Außenprüfung einen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid, in dem der Werbungskostenüberschuß dem Kläger und der Beigeladenen je zur Hälfte zugeteilt wurde. Der 1976 ergangene Bescheid richtete sich an die "Hausgemeinschaft Ehel. A"; in der Anlage zum Bescheid sind der Kläger und die Beigeladene (unter ihrer damaligen Adresse) sowie ihre Anteile aufgeführt. Der Bescheid wurde lediglich dem Kläger als Zustellungsvertreter der Hausgemeinschaft übermittelt. Der Einspruch des Klägers hatte nur insoweit Erfolg, als der gesamte Werbungskostenüberschuß von irrtümlich . . . DM auf . . . DM berichtigt wurde; die Beigeladene war zum Einspruchsverfahren nicht hinzugezogen worden. Auf die vom Kläger im eigenen Namen erhobene Klage lud das Finanzgericht (FG) die Beigeladene zu dem Verfahren bei. Es gab der Klage mit einem an die Hausgemeinschaft gerichteten Urteil im wesentlichen statt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 265 HAAAB-28227
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