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BFH Beschluss v. - IX R 58/82

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte trotz der Aufforderung durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) für den Veranlagungszeitraum 1978 keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Das FA hat daraufhin die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Seinen Einspruch gegen den dementsprechenden Einkommensteuerbescheid (Einkommensteuer 1978: 17 912 DM) hat der Kläger nicht näher begründet. Der Einspruch blieb erfolglos. Auf den Einspruchsbescheid vom 2. Oktober 1981 ging beim FA am 6. November 1981 ein Schreiben des Klägers mit folgendem Text ein: "Gegen den o. g. Bescheid (ergänze: Einspruchsbescheid in der Einkommensteuersache 1978 vom 2. Oktober . . .) erhebe ich hiermit Einspruch. Falls eine außergerichtliche Einigung hier vom Finanzamt . . . nicht akzeptiert wird, erhebe ich Klage beim Finanzgericht H. . . . A. Gegebenenfalls bitte ich um Weiterleitung an v. g. Gericht . . .".

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 295
TAAAB-28223

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