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BFH Beschluss v. - IX R 54/80

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) legte gegen das Urteil form- und fristgerecht Revision ein. Der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangene Schriftsatz des FA mit dem Revisionsantrag und der Revisionsbegründung ist ebenso wie das Bezugsschreiben dann mit einem handgeschriebenen Schriftzeichen unterzeichnet. Dieses besteht aus einem Aufstrich, einem Abstrich sowie einem weiteren Aufstrich mit Schlinge und läßt einzelne Buchstaben nicht erkennen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 409
ZAAAB-28221

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