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BFH Beschluss v. - IV S 19/85

Zwischen den Beteiligten bestand Streit wegen der Höhe der Einkommensteuer 1975 bis 1977 und der Einkommensteuervorauszahlungen 1978 bis 1979. Während des Klageverfahrens, das vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf - Senate in Köln - anhängig gemacht worden war, wurde durch Gesetz vom 5. Februar 1980 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1980, 102) das FG Köln errichtet. In einem Zwischenstreit vertraten die Kläger und Antragsteller (Kläger) die Auffassung, daß für die Entscheidung über ihre Klage auch weiterhin das FG Düsseldorf zuständig sei. Das FG Köln entschied darauf mit Zwischenurteil vom 29. Oktober 1980, daß die Klage vor dem FG Köln anhängig sei. Die Revision gegen dieses Zwischenurteil wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. März 1985 IV R 1/81 (BFHE 143, 223, BStBl II 1985, 368) zurück. Die Kosten des Revisionsverfahrens erlegte der BFH den Klägern auf.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 631
DAAAB-28182

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