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BFH Urteil v. - IV R 34/84

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt eine . . .fabrik. Gesellschafter der Klägerin waren bis zum 20. Januar 1977 als Komplementärin die M-GmbH (im folgenden Komplementär-GmbH) mit einem Kapitalanteil von 1,55 v.H. und als Kommanditisten Frau A, Frau B und Herr C mit Kapitalanteilen von 80,98 v.H. bzw. 10,36 v. H. bzw. 7,11 v. H., Frau A, Frau B und C waren zugleich alleinige Gesellschafter der Komplementär-GmbH.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 374
JAAAB-28167

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