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BFH Urteil v. - IV R 27/84

Die Kläger sind verheiratet und leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Sie bewirtschaften einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von rd. 46 ha, den die Eltern des Klägers durch Übergabevertrag vom 10. April 1967 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Kläger übergeben haben. Der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs betrug ab 1. Januar 1964 85 800 DM, auf den 1. Januar 1974 (neues Recht) 103 300 DM und auf den 1. Januar 1975 (Wertfortschreibung) 133 400 DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 252
BAAAB-28161

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