Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrt die Änderung des aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen ergangenen Einkommensteuerbescheids 1977. Er ist im Mai 1977 von A nach Berlin gezogen; hier war er als beamteter Arzt und selbständiger Gutachter tätig. Da der Kläger keine Einkommensteuererklärung abgab, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf 2 000 DM, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf 57 761 DM und aus Vermietung und Verpachtung auf null DM und setzte dementsprechend die Einkommensteuer 1977 fest. Der Bescheid wurde am 27. Juli 1979 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA als verspätet zurück; Klage und Revision blieben erfolglos (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs - BFH -: IV R 20/81).Anfang 1980 reichte der Kläger seine Steuererklärung ein; daraus ergaben sich geringere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger verlangte daraufhin, die Einkommensteuerveranlagung 1977 im Hinblick hierauf gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu seinen Gunsten zu ändern. Das FA lehnte den Antrag ab; auch die Klage blieb erfolglos. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 53 abgedruckt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 3 BAAAB-28148
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