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BFH Beschluss v. - IV B 118/85

Der nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertretene Beschwerdeführer und Zeuge (Zeuge) wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 100 DM, hilfsweise Ordnungshaft und die Auferlegung der durch sein Ausbleiben verursachten Kosten durch den Beschluß des Finanzgerichts (FG) Köln vom 13. Juni 1985.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 593
BFH/NV 1987 S. 593 Nr. -1
XAAAB-28106

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