Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, beschloß im Mai 1981, für das Streitjahr (1980) Gewinn in Höhe von 309 192 DM auszuschütten. Nach dem Vorbringen der Klägerin ließ sich der Gesellschafter dabei von der Vorstellung leiten, der Klägerin stehe zum 31. Dezember 1980 ein verwendbares Eigenkapital nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG 1977 - (EK 56) in Höhe von 195 544 DM und ein verwendbares Eigenkapital gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KStG 1977 (EK 36) mit 24 764 DM zur Verfügung, was zusammen mit einem Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag von 88 884 DM (5/11 von 195 544 DM) die beschlossene Ausschüttung von 309 192 DM ergeben hätte. Bei dieser Berechnung hatte die Klägerin nach ihrem Vorbringen übersehen, daß im Jahre 1979 Gewinn für 1978 in Höhe von 100 000 DM ausgeschüttet worden war. Diesen Betrag hatte die Klägerin bei der Entwicklung des verwendbaren Eigenkapitals - insoweit abweichend von der Feststellung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) zum 31. Dezember 1979 - nicht berücksichtigt. Dieser Sachverhalt führte dazu, daß das FA auch nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 und 3 KStG 1977 als für die Ausschüttung verwendet behandelte, was - neben einer Körperschaftsteuerminderung von nur noch 42 641 DM - zu einer Körperschaftsteuererhöhung von 83 235 DM führte.
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 489 PAAAB-28084
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