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BFH Urteil v. - I R 223/82

An der Klägerin, einer GmbH, war bis zum 22. 9. 1978 nur H beteiligt. Am 22. 9. 1978 wurde die Erhöhung des Stammkapitals beschlossen. Die neuen Geschäftsanteile übernahm T. Fortan waren H zu 13/20 und T zu 7/20 beteiligt. H blieb Geschäftsführer der Klägerin; T wurde Angestellter. Die Gesellschafter hatten jedoch gleiches Stimmrecht. In Anstellungsverträgen vom 12. 7. 1978 wurden H und T vom Betriebsergebnis abhängige Tantiemen versprochen, die nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile aufgeteilt und eine angemessene Gehaltshöhe nicht übersteigen sollten. In Erfüllung dieser Tantiemeversprechen "beschloß" die Klägerin am 9. August 1980, für das Streitjahr 1978 neben dem Gewinn eine Tantieme in Höhe von insgesamt 40 000 DM an H und T auszuschütten, und zwar an H 33 000 DM (82,5 v. H.) und an T 7 000 DM (17,5 v. H.). Das FA behandelte die Tantiemeversprechen als verdeckte Gewinnausschüttung. Klage und Revision blieben ohne Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 637
NAAAB-28063

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