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BFH Beschluss v. - I R 150/85

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) veranlagte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, durch Bescheide vom 2. Juni 1983 zur Körperschaftsteuer 1980 und 1981 sowie durch Bescheide vom 10. Juni 1983 zur Umsatzsteuer und Gewerbesteuer 1980 und 1981. Mit Schreiben vom 12. September 1983 brachte die Klägerin beim FA vor, gegen diese Bescheide bereits am 15. Juni 1983 Einspruch eingelegt zu haben. Die Kopie eines Einspruchsschreibens mit der Datumsangabe des 15. Juni 1983 war beigefügt. Die Klägerin beantragte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand . . . für veranlagte Steuern 1980 und 1981". Das FA gewährte keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Einsprüche als unzulässig.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 553
AAAAB-28050

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