Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt auf einem . . . qm großen Grundstück einen Campingplatz mit 250 Zeltplätzen. Er ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Jahre 1972 schlossen sich mehrere Gemeinden - darunter auch die Gemeinde des Klägers - zu einem Zweckverband zusammen, der nach § 1 Abs. 1 seiner Satzung vom . . . 1972 (im folgenden "Entwässerungssatzung") die unschädliche Beseitigung der Abwässer als öffentliche Aufgabe betreibt und dazu nach § 1 Abs. 2 der Satzung Abwasseranlagen herstellt. Bestandteil der Abwasseranlage sind (soweit es das Schmutzwasser betrifft) nach § 1 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, ebenfalls vom . . . 1972 (im folgenden "Beitragssatzung"),
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 205 ZAAAB-28046
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