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BFH Urteil v. - I R 109/82

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger (Ehemann) ist seit 1952 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) selbständig tätig. Der Kläger sowie seine Brüder R und M sind Teppichhändler. Sie wirkten in der Weise zusammen, daß der Kläger über seine Hamburger Einzelfirma für die iranische Abladerfirma seiner Brüder Teppiche gegen Provision an den Großhandel vertrieb. Die Provision betrug zunächst 2 v. H.; später, und zwar auch in den Streitjahren 1975 und 1976 etwa 2,5 v. H., ab dem Streitjahr 1977 etwa 3,5 v. H.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 249
BAAAB-28041

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