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BFH Beschluss v. - II R 226/82

Die Kl`in. ist eine KG, an der A als persönlich haftender Gesellschafter und seine Ehefrau als Kommanditistin beteiligt sind (Gewinnverteilungsschlüssel 80:20). Gegenstand der Gesellschaft ist die Fabrikation und der Großhandel mit X-Waren. 1966 errichteten die Eheleute A in Italien die A-AG, an der sie sich ebenfalls im Verhältnis 80:20 beteiligten. Diese Gesellschaft stellt X-Waren her und läßt solche herstellen. Die Waren werden fast ausschließlich an die Kl`in. geliefert, die sie weitervertreibt. Die Eheleute A behandeln die Aktien als Teil ihres Privatvermögens. Im Rahmen einer 1973 bis 1976 durchgeführten Betriebsprüfung kam der Prüfer zu der Auffassung, daß die Aktien als Betriebsbvermögen der Kl`in. zu behandeln seien. Den Wert der Aktien schätzte er unter Zugrundelegung des sog. Stuttgarter Verfahrens, und zwar zum

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 390
EAAAB-28014

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