Die Kl. erwarben durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 4. Januar 1973 von der Wohnbau X-KG (KG) ein Grundstück. Als Kaufpreis wird in der Vertragsurkunde ein Betrag von . . . DM genannt. Am gleichen Tag schlossen sie mit der KG einen als Bauleistungsvertrag bezeichneten Vertrag. Nach dessen Inhalt beauftragten sie die KG, auf dem Erwerbsgrundstück ein Einfamilienhaus nebst Garage zu errichten. Die Errichtung der Gebäulichkeiten sollten nach Maßgabe einer Broschüre erfolgen, deren Inhalt vom FG nicht festgestellt ist. Die Baukosten waren als Festkosten mit . . . DM beziffert und sollten nach Baufortschritt bezahlt werden. Die bis zur Fertigstellung des Kellerbodens anfallenden Teilbeträge von . . . DM für erbrachte Bauträger-, Architekten- und Ingenieurleistungen, . . . DM bei Beginn der Ausschachtungsarbeiten und . . . DM bei Fertigstellung der Kellerdecke, waren zum 15. Januar 1973 fällig. In § 5 des "Bauleistungsvertrages" heißt es, daß sich der Fertigstellungstermin hinauszögern dürfe, wenn "Kaufpreisteilbeträge" länger als 4 Wochen seit Fälligkeitstermin nicht gezahlt würden und daß Verzugszinsen zu zahlen sind, wenn der "Bauherr einen Kaufpreisteilbetrag länger als 8 Tage seit dem vereinbarten Fälligkeitstermin nicht" leiste. Nach § 8 des "Bauleistungsvertrages" hatte die KG bei der Übergabe des Bauwerks (welche unverzüglich nach Bezugsfertigkeit erfolgen sollte) seitens des "Bauherrn" mit Recht gerügte bauliche Mängel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Bezüglich der im Übergabeprotokoll nicht aufgeführten Mängel war der "Bauherr" nicht berechtigt, gegen die KG Ansprüche geltend zu machen. Diese trat insoweit sämtliche ihr zustehenden Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Lieferanten und mit dem Bau befaßten Unternehmer an die Kl. ab. Baugenehmigung, Schlußabnahmeschein und Anerkennungsbescheid lauten auf den persönlich haftenden Gesellschafter der KG. Zum Bautenstand hat das FG festgestellt, daß mit den Ausschachtungsarbeiten am 6. September 1972 begonnen worden und im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse bereits mit dem Bau des Kellers begonnen worden war. Das FG hat weiter festgestellt, daß die KG gleichzeitig und benachbart 4 Häuser errichtet hat
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 367 GAAAB-27987
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