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BFH Beschluss v. - III B 57/84

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte durch seinen Prozeßbevollmächtigten, einen in A ansässigen Steuerberater, im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Akteneinsicht beim Amtsgericht A beantragt. Er hielt an dem Antrag auch noch fest, nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) ihm angeboten hatte, die Akten in dessen Geschäftsräumen in B zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers begründete dies damit, er müsse davon ausgehen, daß ihm das FA die anfallenden Reisekosten nicht ersetzen werde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 227
PAAAB-27932

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