Die Antragsteller hatten beim Finanzgericht beantragt, die Vollziehung des gegen sie erlassenen Einkommensteuerbescheids 1981 auszusetzen. Das FG hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Antragsteller vor dem beim FG eingegangenen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO Klage gegen den Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion in der Aussetzungssache betreffend Einkommensteuer 1981 erhoben hatten. Die Klage war zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO beim FG anhängig. Das FG bezog sich auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 1967 GrS 4/67 (BFHE 90, 461, BStBl II 1968, 199). Erstrebe der Steuerpflichtige Aussetzung eines Bescheids des Finanzamts, so habe er nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH die Wahl, ob er gegen die ablehnende Beschwerdeentscheidung der OFD Klage beim FG erheben oder den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unmittelbar beim FG stellen wolle. Habe er eines der beiden Verfahren bei demselben Gericht gewählt, so sei während des Schwebens dieses Verfahrens die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung bei demselben Gericht unzulässig. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen und in seiner Rechtsbehelfsbelehrung zum Ausdruck gebracht, der Beschluß sei unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 418 SAAAB-27905
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