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Einkommensteuer | Aussetzung der Vollziehung wegen Steuerabzugsverfahrens bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50a Abs. 4, 5 EStG)
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Steuerabzugsverfahrens gem. § 50a Abs. 4 und 5 EStG mit Art. 49 und 50 EG (vgl. , BFH/NV 2004 S. 1171; v. - I B 44/04, BFH/NV 2004 S. 1339). Mit wird bekannt gegeben, dass in den Fällen, in denen der Vergütungsschuldner für Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG unterliegen bzw. Steueranmeldungen gem. § 73e EStDV abgegeben hat und in denen Haftungsbescheide nach § 50a Abs. 5 EStG ergangen sind, weil der Vergütungsschuldner den Steuerabzug von diesen Einkünften nicht oder nicht in voller Höhe vorgenommen hat, auf Antrag des Vergütungsschuldners in Einspruchsverfahren die Vollziehung ausgesetzt werden kann. Voraussetzung für die AdV ist, dass der Vergütungsgläubiger in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist oder in einem Staat, auf den das Abkommen ...