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Einkommensteuer | Kirchensteuererstattung als rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
Nach dem ist die als Sonderausgabe berücksichtigte KiSt – ggf. nachträglich – zu kürzen, soweit sie in einem späteren VZ erstattet wird und im Jahr der Erstattung nicht mit gezahlter KiSt verrechnet werden kann. – Anmerkung: Das Urteil legt nahe, die Verrechnung von KiSt-Erstattungsbeträgen vielleicht insgesamt im Jahr der betreffenden KiSt-Festsetzung vorzunehmen und daher stets und in vollem Umfang eine Änderung des entsprechenden Bescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorzunehmen.