OFD Düsseldorf - S 2365 - 28 - St 214 - K S 2365 A - St 223

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren für das Jahr 2005

Bei der Bearbeitung der Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2005 sind die bereits ab 2004 wirksamen Änderungen des Einkommensteuergesetzes durch

  • das Steueränderungsgesetz 2003 vom , BStBl 2003 I S. 710

  • das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom , BStBl 2004 I S. 120 und das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom , BGBl 2004 I S. 1753

zu beachten. Außerdem sind die ab 2005 geltenden Änderungen durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen, vom , BStBl 2004 I S. 554 zu berücksichtigen.

Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen:

1. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Abschnitt B des Antragsvordrucks wurde um die erforderlichen Angaben hinsichtlich der Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG) ergänzt. Der begünstigte Arbeitnehmer braucht dem Finanzamt daher keinen gesonderten Vordruck einzureichen, um darzulegen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags erfüllt.

Bei einem verwitweten Arbeitnehmer, der nach dem Tod des Ehegatten die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllt, ist der zu gewährende Entlastungsbetrag im Todesjahr des Ehegatten (ggf. anteilig) und im auf das Todesjahr folgenden Kalenderjahr durch Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen (§ 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG).

2. Berücksichtigung von Werbungskosten bei der Ermittlung des einzutragenden Freibetrages

Bei der Ermittlung des Freibetrages sind Werbungskosten, die bei Versorgungsbezügen anfallen, ab VZ 2005 nur zu berücksichtigen, soweit sie den Pauschbetrag von 102 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG) übersteigen (§ 39a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Entsprechend ist im Antragsvordruck in der Vermerkspalte für das Finanzamt neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € auch der Pauschbetrag von 102 € als Abzugsbetrag ausgewiesen.

3. Berücksichtigung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Ab VZ 2004 beträgt die Entfernungspauschale 0,30 € für jeden Entfernungskilometer. Der Höchstbetrag für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der zu berücksichtigen ist, soweit der Arbeitnehmer nicht einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt, beträgt 4 500 € (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Die Entfernungspauschale ist für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die im Rahmen einer nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfreien unentgeltlichen oder verbilligten Sammelbeförderung zurückgelegt werden, ab VZ 2004 nicht mehr zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG).

4. Fortbildungskosten

Aufwendungen für ein erstmaliges Studium, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, gehören zu den Lebenshaltungskosten (§ 12 Nr. 5 EStG) und können nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden (vgl. 6.). Dieses gilt ab VZ 2004 auch für ein berufsbegleitendes Erststudium.

5. Mehraufwendungen durch eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung

a) Grundsatz

Steuerlich abziehbare Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung liegen ab VZ 2004 grundsätzlich nur noch vor, wenn der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand unterhält. Die Regelung in R 43 Abs. 5 LStR, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand abziehbar sind, ist weggefallen. Dieses gilt unabhängig davon, wann die auswärtige Beschäftigung aufgenommen worden ist. Bei den betroffenen Arbeitnehmern stellen die Fahrten zum Lebensmittelpunkt Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar.

b) Ausnahmeregelung für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand mit Einsatzwechseltätigkeit

Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand mit Einsatzwechseltätigkeit, die am auswärtigen Tätigkeitsort übernachten, können für die ersten drei Monate die gleichen Aufwendungen berücksichtigt werden, die ein Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand aufgrund einer doppelten Haushaltsführung abziehen kann. Für den Neubeginn der Dreimonatsfrist gelten die Regelungen zum Neubeginn der Dreimonatsfrist bei einer Dienstreise (R 37 Abs. 3 LStR). Führt der betroffene Arbeitnehmer mehr als eine Heimfahrt wöchentlich durch, kann er für die ersten drei Monate wählen, ob er die bei einer doppelten Haushaltsführung abziehbaren Kosten oder die Heimfahrten als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen will (R 43 Abs. 6 Satz 2 LStR, H 43 (6–11) „Wahlrecht” LStH).

6. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung

Mit Wirkung ab VZ 2004 ist gesetzlich geregelt, dass Kosten des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für jedes Erststudium – also auch für ein berufsbegleitendes Erststudium –, zu den Kosten der Lebensführung gehören, soweit die Ausbildung bzw. das Erststudium nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt (§ 12 Nr. 5 EStG).

Die betroffenen Aufwendungen können bis zu 4 000 € im Kalenderjahr als Sonderausgabe abgezogen werden. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen, gilt der Höchstbetrag für jeden Ehegatten. Begünstigt sind auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. Bei der Ermittlung der Aufwendungen sind die Regelungen zur Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen und Arbeitszimmerkosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b EStG), Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG) sowie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) anzuwenden.

7. Renten

Bei Bezug von Renteneinkünften ist zu beachten, dass der Besteuerungsanteil der Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (sog. Basisrenten) in 2005 grundsätzlich 50 % beträgt. Dies gilt auch bei Erwerbsminderungs- oder abgekürzten Leibrenten (Hinterbliebenen- bzw. Witwenrenten).

Dagegen unterliegen Renten aus Kapitalanlageprodukten oder Veräußerungsrenten weiterhin nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG i.d.F. des AltEinkG).

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Fundstelle(n):
UAAAB-27845