Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer;
Vorlagebeschluss des (Az.: 4 K 317/91) – EFG 2004 S. 1065 –
Az.: w.o.
Durch v.g. Beschluss hat das Niedersächsische Finanzgericht dem BVerfG die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer zum dritten Mal in derselben Streitsache zur Entscheidung vorgelegt (Az. des BVerfG: 1 BvL 2/04). Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Gewerbesteuer und die Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG für verfassungswidrig.
Der Gewerbesteuer unterliegen nur gewerblich tätige Unternehmen, nicht aber die freien Berufe und die übrigen selbständigen Tätigkeiten. Das Niedersächsische Finanzgericht sieht hierin eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Im selben Beschluss kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass auch die sogenannte Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Danach werden die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, wenn die Gesellschaft zumindest teilweise gewerblich tätig ist.
Der (BStBl 2004 II S. 17) entschieden, dass die Erhebung der Gewerbesteuer nicht gegen das Grundgesetz verstößt, da sie weder zu einem übermäßigen Eingriff in Freiheitsrechte des Gewerbetreibenden führt noch eine Verletzung des Gleichheitssatzes darstellt. Auch an der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG bestehen nach dem (BFH/NV 2004 S. 585) keine ernstlichen Zweifel.
Das BVerfG hatte in zahlreichen Entscheidungen die Vereinbarkeit der Gewerbesteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG bejaht. Zuletzt nahm die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschlüssen vom – 2 BvR 460/93 und 2 BvR 1488/93 – Beschwerden zur Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuer unter Hinweis auf den (BStBl 1978 II S. 125) nicht zur Entscheidung an.
Die 1. Kammer des Ersten Senats hat mit Beschluss vom – 1 BvR 549/04 – eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG richtete, nicht zur Entscheidung angenommen. Der Erste Senat wird auch über die neuerliche Vorlage des Niedersächsischen FG zu entscheiden haben.
Darüber hinaus ist beim BFH ein weiteres Revisionsverfahren (Az.: I R 76/03) anhängig, in dem ebenfalls die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG geltend gemacht wird. In der Vorinstanz hatte das FG München die Verfassungsmäßigkeit bejaht (Az.: 7 K 4529/00).
Einspruchsverfahren, die auf das anhängige Verfahren beim BVerfG gestützt werden, ruhen nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Aussetzung der Vollziehung kann nicht gewährt werden. Auch eine vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags kommt bis zum etwaigen Ergehen einer bundeseinheitlichen Regelung nicht in Betracht.
Die Bezugsverfügung wird hiermit aufgehoben.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - G 1300 A - 8 - St II 2.03
Fundstelle(n):
AAAAB-27843