Verfassungsmäßigkeit der
Besteuerung der Einkünfte aus privaten
Wertpapierveräußerungsgeschäften und Termingeschäften im
Sinne des
§ 23 EStG;
Überblick
über die steuerliche Behandlung in den einzelnen
Veranlagungszeiträumen
OFD Münster mit Kurzinformationen Verfahrensrecht vom und Nr. 23/2004 vom
Das ) entschieden, dass § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit die Vorschrift Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Das Gericht hat aber auch festgestellt, dass der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits sich nicht ohne weiteres auf die Folgejahre übertragen lässt, weil sich die einfachgesetzliche Lage mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt hat. Für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1996 hat das Bundesverfassungsgericht keine Aussage getroffen.
In der folgenden Übersicht wird zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 23 EStG im Hinblick auf Wertpapierveräußerungsgeschäfte für die einzelnen Veranlagungszeiträume Stellung genommen. Verfahrensrechtliche Fragen zur erstmaligen vorläufigen Steuerfestsetzung, zur Endgültigkeitserklärung für bisher vorläufige Steuerfestsetzungen, zum Ruhen von Einspruchsverfahren und zur Aussetzung der Vollziehung werden ebenfalls beantwortet.
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Behaltensfristen zum durch das StEntlG 1999/2000/2002 wird auf die Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 08/2004 der hingewiesen.
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Verlustabzugs bei den Einkünften aus §§ 22, 23 EStG wird auf die Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 37/2003 der hingewiesen.
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VZ | Verfassungsgemäß? | Urteil | Vorläufigkeit | Entgültigkeitserklärung? | Ruhen des Verfahrens | Aussetzung der Vollziehung |
bis 1993 | ja | nein | Soweit bisher personelle Vorläufigkeit, sind die Bescheide aufgrund der BFH-Urteile für endgültig zu erklären. | Soweit bisher Einspruchsverfahren ruhten, ist die Bearbeitung wieder aufzunehmen und zu entscheiden. | nein | |
1994 | ja | nein | Soweit bisher personelle Vorläufigkeit, sind die Bescheide aufgrund der BFH-Urteile für endgültig zu erklären. | Soweit bisher Einspruchsverfahren ruhten, ist die Bearbeitung wieder aufzunehmen und zu entscheiden. | nein | |
1995 bis 1996 | Es ist zunächst weiterhin von der Verfassungsmäßigkeit auszugehen. Eine Entscheidung auf Bundeebene steht noch aus. (, S 1603 – 45 – V A 1) | Bisher sind keine Urteile für diese Veranlagungszeiträume bekannt. | nein | Soweit bisher personelle Vorläufigkeit, ist die Entscheidung auf Bundesebene abzuwarten. | Soweit bisher Einspruchsverfahren ruhten, ist die Entscheidung auf Bundesebene abzuwarten. Die Entscheidung über neue Einsprüche ist bis zur Entscheidung auf Bundesebene zurückzustellen. | nein |
1997 bis 1998 | nein | BVerFG vom , 2 BvL 17/02 | nein | Berichtigung nach § 165 AO; sowohl Gewinne als auch Verluste sind nicht mehr zu berücksichtigen | nein; Änderungsbescheid, mit dem die Besteuerung der Einkünfte aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften rückgängig gemacht wird. | ja |
IV D 2 – S 0338 – 11/04 | ||||||
ab 1999 | Es ist zunächst weiterhin von der Verfassungsmäßigkeit auszugehen. Eine gerichtliche Entscheidung steht noch aus. | nein | nein | ja | nein aber für VZ 1999 ist beim BFH ein Beschwerdeverfahren anhängig (Az. IX B 88/04); Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom , 3 V 974/04; AdV ebenfalls für VZ 1999 gewährt: | |
OFD Münster mit Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 23/2004 vom | IV D 2 – S 0338 – 73/04 | ; 8 V 2806/04 A(E) |
OFD Münster v. - Kurzinfo ESt
33/2004
Fundstelle(n):
PAAAB-27838