Keine Einbeziehung späterer Wirtschaftsjahre als der drei letzten, vor dem Besteuerungszeitpunkt bereits abgelaufenen bei
Ermittlung des Ertragshundertsatzes im Rahmen der Anteilswertermittlung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer
Leitsatz
Bei der Bewertung geschenkter GmbH- Anteile nach dem Stuttgarter Verfahren im Rahmen der Festsetzung von Erbschaft- /Schenkungsteuer
widerspricht die nunmehrige Regelung in R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR, die ausdrücklich auf die letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt
abgelaufenen Wirtschaftsjahre abstellt, einer Einbeziehung der Betriebsergebnisse späterer Wirtschaftsjahre zur Ermittlung
des Ertragshundertsatzes, und zwar auch im Wege einer Interpolation auf den Besteuerungszeitpunkt.
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1422 Nr. 23 TAAAB-27773
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