Umsatzbesteuerung von Umsatzsteuerkarussellen bei schwer
aufklärbarem Sachverhalt
Leitsatz
1. Ein Strohmann kann Leistender
sein, solange Strohmann und Leistungsempfänger nicht einverständlich
oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des
Geschäfts zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen.
2. Der Umstand, dass der Vorlieferant
oder ein in der Leistungskette an früherer Position stehendes Unternehmen
sich nach Leistungsausführung und Rechnungsstellung dem Zugriff der
Finanzbehörde entzogen und seine steuerlichen Pflichten verletzt hat,
führt nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs, auch wenn der
Leistungsempfänger die Verletzung von steuerlichen Pflichten bei seinem
Lieferanten oder einem in der Leistungskette ein früherer Stelle stehenden
Vorlieferanten erkannt und von den Preisvorteilen auf Grund der
Steuerhinterziehung des Vorlieferanten profitiert hat (Rechtslage bis
).
3. Liegen erhebliche Anhaltspunkte
für die Einbeziehung der Steuerpflichtigen in ein Umsatzsteuerkarussell
vor, ohne dass eine Beteiligung letztlich zweifelsfrei nachgewiesen werden
kann, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Steuerpflichtige nicht
nachweist, dass eine Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsmacht
an dem Gegenstand vorliegt.
4. Ist erwiesen, dass sowohl die
Vor-Vorlieferanten zum Zwecke der Steuerhinterziehung gegründet wurden und
der unmittelbare Vorlieferant als Käufer in die Steuerhinterziehung
eingebunden war und ergeben sich weitere erheblicher Anhaltspunkte für
eine wesentliche Beteiligung der Steuerpflichtigen aus dem ungewöhnlichen
Vorgang, dass sämtliche „ Verkaufsabschlüsse” und
„Liefervorgänge” über mehrere Händler ein einem
einzigen Tag durchgeführt und zudem die Ware an den ersten Verkäufer
zurückverkauft wurde, spricht dies für die einvernehmliche
Vorherbestimmung des zukünftigen Warenlaufes und das Fehlen der zum
Vorsteuerabzug erforderlichen Verschaffung der tatsächlichen
Verfügungsmacht.
5. Die Steuerfreiheit von
innergemeinschaftlichen Lieferungen scheitert nicht daran, dass entgegen
§§ 14,14a
UStG i.V.m. §§ 6a Abs. 3, 10a
Abs. 2
UStDV auf den Rechnungen kein
ausdrücklicher Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftliche
Lieferung erfolgt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1558 EFG 2004 S. 1558 Nr. 20 PAAAB-27770
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