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Alterseinkünftegesetz beschränkt Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG
Durch das Alterseinkünftegesetz wird die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG – unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – auf solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine Auszahlung der Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen monatlichen Rente oder eines Auszahlungsplans mit Restverrentung vorsehen. Allein die Möglichkeit, anstelle lebenslanger Altersversorgungsleistungen eine Kapitalauszahlung zu wählen, steht der Steuerfreiheit der Beiträge nicht entgegen. Die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist nur dann ausgeschlossen, wenn ausschließlich eine Kapitalzahlung vorgesehen ist.
Eine Übergangsregelung wurde nicht geschaffen, weil diese aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich ist.
Hinsichtlich der Direktversicherungen bedarf es keiner Übergangsregelung, weil dieser Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung bisher nicht in die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG einbezogen war. Pensionsfonds sind schon vor dem nach den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften (§ 112 Abs. 1 Nr. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz) verpflichtet, ihre Leistungen als lebenslange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unmittelbarer Restverrentung zu erbringen; einer Übergangsregelung bedarf es deshalb auch für diesen Durchf...